Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 06.12.2024) |
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WO: Wahlordnung für die Vertreter*innenversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen zur Aufstellung der Landesliste für den 21. Deutschen Bundestag
Antragstext
§ 1 Bewerbungen
(1) Zugelassen als Bewerber*innen für einen Listenplatz sind alle Personen, die
nach Aufforderung durch das Präsidium ihre Kandidatur angezeigt haben oder von
stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Versammlung vorgeschlagen wurden und
welche die Voraussetzung für die Wählbarkeit entsprechend des Bundeswahlgesetzes
erfüllen.
(2) Nach der Feststellung des Präsidiums über das Ende des Vorschlagverfahrens
für einen Listenplatz gemäß Absatz 1 ist keine Bewerbung für diesen mehr
möglich.
§ 2 Stimmberechtigung und Stimmabgabe
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sind nur Delegierte, die
wahlberechtigt im Sinne des Bundeswahlgesetzes sind und deren Identität
überprüft werden kann (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit gültiger
Meldebestätigung, die spätestens zwei Wochen vor der Versammlung ausgestellt
wurde).
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung kann pro zu wählenden
Listenplatz eine Stimme abgeben. Es kann die Stimme einer/einem Bewerber*in
geben oder sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerber*innen enthalten
oder mit Nein stimmen.
(3) Die Festlegung der Reihung der Landesliste erfolgt in schriftlicher und
geheimer Schlussabstimmung. Die Wahlen für die Erstellung des Listenvorschlages
nach § 5 wird mit Hilfe eines elektronischen Abstimmungssystems durchgeführt.
(4) Beim Einsatz des elektronischen Abstimmungssystems muss gewährleistet sein,
dass die Stimmabgabe jederzeit geheim und anonym erfolgt und alle abgegebenen
Stimmen im Saal erfasst werden. Es ist sicherzustellen, dass das
Abstimmungsverhalten stichprobenartig im Anschluss an den jeweiligen Wahlgang
anhand des Identifikationsmediums überprüft werden kann.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung hat das Recht, das zur
Abstimmung notwendige Identifikationsmedium frei auszuwählen und dieses auch
während der Versammlung auszutauschen.
(6) Vor dem Einsatz des elektronischen Abstimmungssystems wird das System
ausführlich erklärt und eine Testabstimmung durchgeführt.
§ 3 Vorstellung, Redezeiten und Fragen
(1) Die Bewerber*innen stellen sich, nachdem die Bewerber*innenliste für den
jeweiligen Listenplatz vom Präsidium verlesen wurde, in der alphabetischen
Reihenfolge ihrer Nachnamen vor. Alle Bewerber*innen erhalten zunächst eine
Vorstellungszeit von maximal 7 Minuten. Beim Antreten für einen weiteren
Listenplatz erhalten sie keine Redezeit mehr. Direkt im Anschluss an ihre
Vorstellung haben die Bewerber*innen zusätzlich bis zu 3 Minuten Redezeit zur
Beantwortung gestellter Fragen.
(2) Fragen an die Bewerber*innen müssen schriftlich eingereicht werden. Es
werden maximal drei Fragen pro Bewerber*in ausgelost und vom Präsidium verlesen.
(3) Sollten keine Fragen für den/die Bewerber*in eingereicht worden, darf die
Redezeit zur Beantwortung von Fragen auch zur weiteren Vorstellung genutzt
werden.
§ 4 Gleichstellung der Geschlechter
Um das angestrebte Ziel der Mindestquotierung zu erreichen, werden für alle
ungeraden Plätze Frauen zur Kandidatur aufgefordert.
§ 5 Wahlverfahren
(1) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht dies kein*e
Bewerber*in, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
(2) Für den zweiten Wahlgang sind nur jene Bewerber*innen zugelassen, die im
ersten Wahlgang mindestens 15 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
haben, mindestens jedoch die beiden Bewerber*innen mit den beiden besten
Stimmergebnissen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen,
jedoch mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht
dies keine Bewerber*in, so findet ein dritter Wahlgang statt.
(3) Für den dritten Wahlgang sind nur jene Bewerber*innen zugelassen sind, die
im zweiten Wahlgang mindestens 30 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten haben, mindestens jedoch die beiden Bewerber*innen mit den beiden
besten Stimmergebnissen. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit zwischen den
Bewerber*innen mit dem besten Stimmergebnis, findet unter diesen Bewerber*innen
ein vierter Wahlgang statt.
(4) Im vierten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen
kann. Bei Stimmengleichheit zwischen den Bewerber*innen mit dem besten
Stimmergebnis entscheidet das vom Präsidium zu ziehende Los.
(5) Das Aufstellungsverfahren endet, wenn für den nächsten zu besetzenden
Listenplatz keine Bewerbungen mehr vorliegen oder wenn 10 Listenplätze besetzt
wurden.
§ 6 Schlussabstimmung
(1) Die nach dem Wahlverfahren des § 5 ermittelte Liste wird der Versammlung für
eine schriftliche und geheime Schlussabstimmung vorgelegt.
(2) Über die gesamte vorgeschlagene Liste kann mit Ja, Nein oder Enthaltung
abgestimmt werden. Eine Stimme für die Liste als Gesamtes, gilt als
entsprechende Stimme für jede*n Bewerber*in auf der Liste. Alternativ kann über
jede/n einzelnen Bewerber*in mit Ja, Nein oder Enthaltung abgestimmt werden.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Erreicht ein*e Bewerber*in in der Schlussabstimmung nicht mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen, so wird diese/dieser aus der Liste gestrichen. Die
nachfolgenden Bewerber*innen rücken entsprechend nach.
(4) Erreicht die gesamte Landesliste nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
so ist eine neue Listenaufstellung nach dieser Wahlordnung zu vollziehen.
(5) Die Versammlungsleitung stellt das durch die Wahlkommission ermittelte
Ergebnis gegenüber der Versammlung als Ergebnis der Aufstellungsversammlung fest
und hat die stimmberechtigten Teilnehmer*innen der Versammlung zu befragen, ob
sich Widerspruch gegen das festgestellte Ergebnis regt. Entsprechende Einsprüche
sind zu protokollieren.
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